Mehrwertsteuerpflicht einer privaten AG für Wahrnehmung von an sie delegierten öffentlich-rechtlichen Aufgaben
Leitsätze
Gemäss Art. 17 Abs. 4 MWSTGV sind mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht mehrwertsteuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Die beschwerdeführende private Aktiengesellschaft, die als «Planungsamt des Kantons Appenzell A.Rh.» fungiert und in dieser Funktion Aufgaben der Raumplanung, des NHG-Rechts und des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege wahrnimmt, ist aber nicht von der Mehrwertsteuer befreit, da sie in Wirklichkeit keine eigene Entscheidkompetenz besitzt, ihre Entscheide im Namen des Kantons eröffnet und keine eigenen Mittel hat, um die Entscheide zu vollstrecken. Auch fehlt es an einer formellen gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der betreffenden Tätigkeiten auf Private (E. 5). Obwohl die Beschwerdeführerin weitgehend die gleichen Leistungen erbringt wie ein…
Zeitschrift URP
URP 1999 174
Publikationsart
Entscheid