Umnutzung einer Villa in Quartierzentrum; Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht wegen Lärm
Auszug
BGer, Urteil vom 05.11.1998
Relevante Erlasse
SR a173.110, alt Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
(16.12.1943)
Art. 84 (Abs. 2)
SR a173.110, alt Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
(16.12.1943)
Art. 108 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 20
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Allgemein
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Bei staatsrechtlichen Beschwerden prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob nicht auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich gewesen wäre. Wird jedoch in der Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde bloss in allgemeiner Weise auf Art. 20 USG und auf die LSV verwiesen, ist der in Art. 108 Abs. 2 OG statuierten Begründungspflicht nicht Genüge getan, und die Eingabe kann nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden. Dies gilt namentlich dann, wenn die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht hatten, das umstrittene Bauvorhaben sei unvereinbar mit der Umweltschutzgesetzgebung und insbesondere mit der LSV (E. 1a).
Zeitschrift URP
URP 1999 426
Publikationsart
Entscheid