Plangenehmigung für eine Drahtseilbahn
Leitsätze
Das Bundesrecht verlangt nicht, dass für jede Variante der Linienführung eine eingehende Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgt. Die Darstellung von Varianten dient der zuständigen Behörde als ein Beurteilungskriterium zur Prüfung des Vorhabens (E. 4c). Die Verpflichtung zu einer zweistufigen Umweltverträglichkeitsprüfung schliesst nicht zum vorneherein aus, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeit beide Stufen abhandelt (E. 6d). Grundsätze der Interessenabwägung im Landschaftsschutz (E. 8a). Bedarf die Umsetzung von Ausgleichsmassnahmen besonderer Anordnungen, sind diese in der Plangenehmigungsverfügung mit entsprechender Genauigkeit zu treffen (E. 8c/bb). Sowohl im Bereich des Landschaftsschutzes als auch im Bereich des Lärmschutzes ist es möglich, die nähere Bestimmung von untergeordneten Massnahmen in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren zu verweisen (E. 8d/aa und 9c).
Zeitschrift URP
URP 1999 719
Publikationsart
Entscheid