Baubewilligungsverfahren; Funktion eines Gutachtens der KNHK im Verfahren
Leitsätze
Zwischen den kantonalen Natur- und Heimatschutzkommissionen (KNHK) und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bestehen ausgeprägte Parallelen bezüglich Wahlmodus, Stellung und Funktion. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das Obergericht des Kantons Schaffhausen angenommen hat, der Regierungsrat dürfe in einem Baubewilligungsverfahren nur aus triftigen Gründen von der Stellungnahme der KNHK abweichen (E. 5 b/dd). Die Erteilung einer gewöhnlichen Baubewilligung stellt keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG dar. Das ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) und die damit verbundenen Schutzziele sind deshalb nicht unmittelbar verbindlich. Da aber das ISOS im kantonalen Richtplan ausdrücklich als Grundlageninformation mit empfehlendem Charakter bezeichnet wird, ist es von den Behörden im Sinne einer Empfehlung zu berücksichtigen (E. 6a).
Zeitschrift URP
URP 1999 794
Publikationsart
Entscheid