Baubewilligungsverfahren; Luftreinhaltung; Mindestabstände zwischen bewohnten Zonen und Anlagen der Tierhaltung
Leitsätze
Die in Ziff. 512 Anh. 2 LRV enthaltene Vorschrift, zwischen Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung und bewohnten Zonen gewisse, auf den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) beruhende Mindestabstände einzuhalten, richtet sich nur an die Errichter solcher Anlagen. Zonenkonforme Wohnbauprojekte, von denen für sich allein genommen bloss durchschnittliche Schadstoffemissionen zu erwarten sind, können also nicht gestützt auf diese Vorschrift verboten werden (E. 4b). Treten tatsächlich übermässige Geruchsimmissionen auf, so muss der verursachende Betrieb grundsätzlich saniert werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 8 LRV); sofern keine Erleichterungen wegen Unverhältnismässigkeit gemäss Art. 11 LRV gewährt werden, sind dann auch die in Ziff. 512 Anh. 2 LRV vorgesehenen Mindestabstände einzuhalten. Vorliegend kann aber nur die Einhaltung vorsorglicher, nicht aber diejenige…
Zeitschrift URP
URP 1999 800
Publikationsart
Entscheid