Kantonale Abfallabgabe und Mehrwertsteuer
Leitsätze
Art. 41ter Abs. 2 aBV verbietet es den Kantonen und Gemeinden, Umsätze, die der eidgenössischen Mehrwertsteuer unterliegen, einer gleichgearteten Steuer zu unterstellen. Bei der vorliegend erhobenen Mehrwertsteuer ist Steuerobjekt nicht die Lieferung von Abfall bzw. ein Entgelt für diese Lieferung, sondern das Entgelt für die Dienstleistung, welche die Beschwerdeführerin erbringt, um den Abfall zu beseitigen. Die bernische Abfallabgabe hingegen, die für die Ausrichtung von Beiträgen an Bau, Erweiterung und Einrichtung von Abfallanlagen sowie für kantonale Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung bestimmt ist, wird auf den angelieferten Abfällen und nicht auf der Entsorgungsdienstleistung der Beschwerdeführerin erhoben. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer ist sie also keine Verbrauchssteuer, sondern eine Entsorgungsabgabe. Sie belastet aber auch nicht den gleichen Umsatz wie jene, ist also nicht gleichgeartet und damit zulässig (E. 2d). Die…
Zeitschrift URP
URP 2000 133
Publikationsart
Entscheid