Spülung des Ausgleichsbeckens einer Kraftwerkanlage
Leitsätze
Das Wasserbaupolizeirecht verpflichtet zur Entfernung von angesammelten Sedimenten, wenn diese die Sicherheit einer Stauanlage beeinträchtigen (E. 4). Im Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung zur Spülung und Entleerung von Stauräumen sind sowohl gewässerschutzrechtliche, natur- und landschaftsschutzrechtliche, fischereirechtliche sowie wasserbaupolizeirechtliche Interessen zu berücksichtigen (E. 5a–d). Die Bestimmung von Art. 42 GSchV ist in allen noch nicht abgeschlossenen Verfahren sofort anwendbar. Auch erweist sie sich als gesetzeskonform und damit als rechtmässig (E. 5e). Es darf kein Spülverfahren vorgeschrieben werden, das nicht wirtschaftlich tragbar ist (E. 6a und b). Die Bewilligung zur Spülung und Entleerung von Stauräumen stellt eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG dar. Da das Vorhaben ein Objekt des BLN-Inventars betrifft, ist ein Gutachten der ENHK einzuholen (E. 6c). Vom Ergebnis der Begutachtung durch die ENHK darf nur aus triftigen…
Zeitschrift URP
URP 2000 120
Publikationsart
Entscheid