Beurteilung von Froschlärm im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens; Naturschutzbewilligung zum Einfangen von Fröschen
Leitsätze
Die Naturschutzbewilligung zum Einfangen von Fröschen stellt eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG dar. Tangiert erst der Beschwerdeentscheid die Interessen einer gesamtschweizerischen Umweltorganisation, kann diese dagegen Beschwerde erheben, auch wenn sie zuvor am Verfahren nicht beteiligt war (E. 1b). Ein künstlich und auf Dauer angelegter Weiher, der durch Beeinträchtigung der Umwelt die Nutzungsordnung beeinflusst, ist raumwirksam und fällt unter den Anlagenbegriff von Art. 22 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG (E. 4a). Lärm wild lebender Tiere muss nach den Vorschriften des USG beurteilt werden, wenn er kausal mit einem als Anlage zu qualifizierenden Biotop in Verbindung steht (E. 4b). Eine Naturschutzbewilligung zum Einfangen von Fröschen setzt unter anderem voraus, dass sich diese Massnahme sowohl gesamthaft als auch bezüglich der einzelnen Froscharten als zweckmässige Lösung erweist (E. 4c).
Zeitschrift URP
URP 2000 242
Publikationsart
Entscheid