Bewilligung für Inertstoffdeponie; geologische Barriere
Auszug
BGer, Urteil vom 21.02.2000
Relevante Erlasse
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Anhang 2 Ziff. 1 (Abs. 4 lit.a)
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Anhang 2 Ziff. 1 (Abs. 5 und 6)
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Anhang 2 Ziff. 1 (Abs. 5 und 6)
Leitsätze
Gemäss Ziff. 1 Abs. 4 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6 Anh. 2 TVA darf in einem Gebiet mit Lockergesteinsgrundwasser, das sich für die Wassergewinnung eignet (Gewässerschutzbereich A) eine Inertstoffdeponie nur errichtet werden, wenn eine genügende natürliche geologische Barriere vorhanden ist. Erforderlich ist eine Schichtmächtigkeit von mindestens 7 m mit einem Durchlässigkeitsbeiwert k von höchstens 1 x 10-7 m/s. Nach den Regeln des Erdbaus geschüttete Schichten sind zusätzlich zu berücksichtigen. Mangelnde Mächtigkeit der gesamten Schicht kann aber nicht durch eine höhere Dichtigkeit der künstlich geschütteten Schicht kompensiert werden (E. 3c).
Zeitschrift URP
URP 2000 231
Publikationsart
Entscheid