Betriebs-/Rahmenkonzession für Flughafen; Umweltschutz
Leitsätze
Emissionsbegrenzung mittels «Lärmkorsetts» / Zurückstufung als Verpflichtung der Raumplanung (E. 18). Die schädlichen und lästigen Auswirkungen für die Bevölkerung rühren nicht nur von Einzelschallereignissen her, sondern hängen auch von den Frequenzen des Luftverkehrs ab. Deshalb sind betreffend Verkehr oder Betrieb in erster Linie Massnahmen zu treffen, die das vom Luftverkehr verursachte globale Lärmvolumen angemessen reduzieren oder begrenzen können. Zudem müssen die Anwohner in den Tagesabschnitten, in denen der Flugverkehr offenkundig grössere Belästigungen verursachen kann, insbesondere zu Beginn der Nacht, geschützt werden (E. 18a). Die Betriebskonzession sieht ein «Lärmkorsett», d.h. eine globale Beschränkung des «maximalen Lärmvolumens» vor. Diese Bestimmung will aus Umweltschutzgründen die Verkehrsentwicklung begrenzen. Um zu prüfen, ob die verlangten Erleichterungen verhältnismässig sind und ob das «Lärmkorsett» angemessen…
Zeitschrift URP
URP 2000 337
Publikationsart
Entscheid