Abwassergebühr; Verursacherprinzip; intertemporale Regelung
Hinweis
VerwGer ZH, Urteil vom 02.03.2000
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 2
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 3a
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 60a
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Unter gewissen Voraussetzungen kann es sich rechtfertigen, einen rechtswidrigen Abwassergebührentarif im Sinne einer Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer rechtskonformen Neuregelung gleichwohl anzuwenden, wenn die Gemeinde die entsprechenden Vorarbeiten unverzüglich an die Hand nimmt (E. 4a). Aufgrund des Verursacherprinzips darf eine Abwassergebühr nicht aufgrund der Höhe einer pauschal erhobenen (Frisch-)Wassergebühr erhoben werden. Ebenso wenig wäre es mit dem Verursacherprinzip vereinbar, mangels gesetzlicher Grundlage auf eine Gebührenerhebung ganz zu verzichten (E. 4b).
Zeitschrift URP
URP 2000 662
Publikationsart
Entscheid