Änderung Betriebsreglement Flughafen Zürich; Pflicht zur Anhörung anderer Fachbehörden
Leitsätze
Das auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ist ab diesem Zeitpunkt auf hängige und neue Gesuche anwendbar (E. 6.1). Es besteht die Pflicht zur Anhörung anderer Fachbehörden insbesondere bei der Anwendung von Umweltschutzrecht. Eigener Sachverstand der Leitbehörde kann die Fachkompetenz der anderen Bundesstellen nicht ersetzen. Umweltschutzfachbehörde und vorliegend vor allem Lärmschutzfachbehörde beim Bund ist das BUWAL. Es ist nach den Vorschriften des RVOG zwingend anzuhören. (E. 6–6.5). Vereinbarungen zwischen der Leitbehörde und den Fachbehörden, in bestimmten Fällen auf die Einholung von Stellungnahmen zu verzichten, sollten nur für Bagatellfälle abgeschlossen werden (E. 6.6).
Zeitschrift URP
URP 2000 818
Publikationsart
Entscheid