Kirchenglocken-Frühgeläut; Lärmschutz
Leitsätze
Da in der Regel nicht eine Mehrheit der Bevölkerung in unmittelbarer Umgebung der Kirche wohnt, kann Massstab für die Beurteilung von Kirchenglockengeläut gemäss Art. 15 USG nicht die Mehrheitsmeinung in einer Gemeinde sein (E. 3c). Die lokalen Behörden dürfen bei der Handhabung des ihnen bei der Auslegung und Anwendung des Umweltschutzgesetzes zustehenden Beurteilungsspielraums auch auf die kommunale Polizeiverordnung abstellen (E. 4a). Es ist weder willkürlich noch unsachlich und verletzt Bundesrecht nicht, wenn Glockengeläut nicht dem Arbeitslärm gleichgestellt und morgens früher – vorliegend um 06.00 Uhr – zugelassen wird als dieser. Im übrigen dürfen, sofern nicht die Alarmwerte überschritten werden, Betriebseinschränkungen auch nicht so weit gehen, dass sie den Zweck des Betriebs geradezu vereiteln (E. 5a). Es ist nicht unverhältnismässig, wenn die kommunalen Behörden und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen dem Interesse an der…
Zeitschrift URP
URP 2000 795
Publikationsart
Entscheid