Mobilfunk-Basisstation: Standortgebundenheit
Leitsätze
Kann ein Projekt – hier eine Mobilfunk-Basisstation – aus technischen Gründen nur ausserhalb der Bauzone einer Gemeinde realisiert werden, so ist innerhalb des in Frage kommenden Gebiets der Standort auszuwählen, welcher sich bei Abwägung aller Interessen, insbesondere auch der Interessen am Landschafts-, Ortsbild- und Gesundheitsschutz, als der geeignetste erweist. Die Prüfung von Alternativstandorten ist also unumgänglich. Da sich wegen der Offenheit der angewendeten Normen die Richtigkeit des Entscheidinhalts zu wesentlichen Teilen nur mehr an der Richtigkeit des Argumentationsvorgangs überprüfen lässt, ist die vorgenommene Interessenabwägung in der Begründung des Entscheides besonders sorgfältig offenzulegen (E. 4a). Vorliegend sind die von der Swisscom behaupteten Standortabklärungen nicht belegt, und der Standortentscheid ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Damit ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden,…
Zeitschrift URP
URP 2000 849
Publikationsart
Entscheid