Unterschutzstellung eines Bach-Ufergehölzes und einer Böschungsbestockung
Leitsätze
Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und regionaler Bedeutung geht es nicht darum, von mehreren Biotopen das «schönste» oder «wertvollste» auszusuchen. Vielmehr ist verlangt, dass unter Abwägung aller betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope geschützt werden. Es besteht somit kein Ermessen in dem Sinn, dass die zuständige Behörde befugt wäre, aus einer Reihe von schutzwürdigen Biotopen nur für eine Auswahl Schutzmassnahmen zu treffen (E. 5c). Einer Gewässerabstandslinie – im konkreten Fall von durchschnittlich 20 m – kann eine gleichbedeutende Schutzfunktion zukommen wie einer Schutzzone (E. 6b). Der Schutz des Bach-Ufergehölzes und der Bestockung der Böschung des Tobels, eines Biotops von lokaler Bedeutung, wird dadurch vorliegend genügend gesichert (E. 6c).
Zeitschrift URP
URP 2000 846
Publikationsart
Entscheid