Beschränkung der Betriebszeiten einer Schiessanlage; Verfahren
Hinweis
VerwGer BE, Urteil vom 30.08.2000
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 16
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 13
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Die Bestimmung eines Gemeindereglements, mit der die Schiesszeiten einer bestimmten Schiessanlage beschränkt werden, ist eine auf Bundesumweltschutzrecht gestützte Verfügung mit dem Zweck der Emissionsbegrenzung. Sie ist (im Kanton Bern) in zweiter Instanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Eine früher rechtskräftig festgelegte Emissionsbegrenzung verhindert nicht, dass später erneut geprüft wird, ob weitere lärmbeschränkende Massnahmen getroffen werden müssen ( E. 2a–c). Da die Gemeinde zur Beschränkung der Schiesszeiten nicht zuständig war, müssen der Gemeindeversammlungsbeschluss und der Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters von Amtes wegen aufgehoben werden (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2001 1116
Publikationsart
Entscheid