Bewilligung einer Bootssteganlage in einer Landschaft von nationaler Bedeutung
Leitsätze
In das Entscheiddispositiv einer Gesamtbewilligung muss jede einzelne Bewilligung ausdrücklich einfliessen (E. 3d). Auch wenn aufgrund des UVP-Berichts davon ausgegangen werden kann, dass die materiellen Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung erfüllt sein dürften, kann die Annahme der kantonalen Behörden, die fischereirechtliche Bewilligung sei stillschweigend erteilt worden, nicht aufrecht erhalten werden (E. 3f). Bei der Erteilung einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung für eine Bootssteganlage, die ein BLN-Objekt betrifft, muss ein Gutachten der ENHK eingeholt werden (E. 4b). Ist mit dem Bauprojekt und gemessen an den Schutzzielen ein schwerer Eingriff in das BLN-Objekt verbunden, so ist dies in Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätzlich unzulässig (E. 4c). Durch die geplante Steganlage mit 162 Liegeplätzen, Ausmassen von ca. 140 x 80 m und einem geringen Abstand von 40-50 m vom relativ unberührten Seeufer in Ermatingen wird das BLN-Objekt Nr.…
Zeitschrift URP
URP 2001 1039
Publikationsart
Entscheid