Sanierung eines Schiessstandes; Lärmschutz
Leitsätze
Ausgewiesenheit des Sanierungsbedarfs (E. 3a). Im vorliegenden Fall eines Schiessstandes am Rande eines Bauerndorfes, das abseits von grossen Verkehrsachsen liegt, ist die Bestimmung des Beurteilungspegels Lr auf der Basis des gemittelten Einzelschusspegels L nicht zu beanstanden (E. 4b). Mit den Grundsätzen des USG ist es nicht unvereinbar, die Begriffe «Sonntag» und «Werktag» in Ziff. 32 des Anhangs 7 zur LSV wörtlich auszulegen und damit die Feiertage während der Woche für die Berechnung der Pegelkorrektur K nicht wie Sonntage zu behandeln (E. 5c). Der Beurteilungspegel Lr ist für die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte entscheidend. Wenn der Beurteilungspegel Lr in gleicher Höhe oder tiefer liegt als der Belastungsgrenzwert, so gilt dieser als eingehalten. Dagegen ist die Standardabweichung in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, sie kann aber als Unsicherheitsfaktor bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips eine gewisse Bedeutung erhalten (E.…
Zeitschrift URP
URP 2001 299
Publikationsart
Entscheid