Schadenersatzbegehren wegen vorübergehender Aufnahme eines Grundstückes in Altlastenverdachtsflächen-Kataster
Zusammenfassung
RRat ZH, Urteil vom 04.08.1999
Leitsätze
Wird ein Grundstück in den Altlastenverdachtsflächen-Kataster eines Kantons aufgenommen, der Eintrag dann aber wieder gelöscht, weil sich der Verdacht als unberechtigt erweist, und entsteht dem Eigentümer daraus ein Schaden, so trifft den Kanton in der Regel keine Schadenersatzpflicht. Weil Verdachtsflächen bloss vermutete, aber noch nicht nachgewiesene Altlasten sind, ist der zu Unrecht erfolgte Eintrag im Altlastenverdachtsflächen-Kataster nicht widerrechtlich und ein daraus allenfalls resultierender Schaden ist nicht widerrechtlich verursacht.