Bewilligung zur Überdeckung eines Fliessgewässers
Leitsätze
Aus der Formulierung des Gesetzestextes von Art. 38 GSchG betreffend das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern und der zugehörigen Botschaft des Bundesrates ist zu schliessen, dass der Bund die Ausnahmefälle abschliessend geregelt hat und dass die Kantone keine zusätzlichen Ausnahmemöglichkeiten einräumen dürfen. Soweit das kantonale Recht dies dennoch tut, ist es mit Inkrafttreten des GSchG bundesrechtswidrig geworden und kann daher nicht mehr angewendet werden. Da für die Überdeckung eines Baches im Zusammenhang mit dem Ausbau des Verkaufladens und der Aussenverkaufsflächen einer landwirtschaftlichen Genossenschaft keiner der in Art. 38 Abs. 2 GSchG aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben ist, kann das Bauvorhaben nicht bewilligt werden (E. 5a). Auch das kantonale Recht verbietet das Eindolen und Überdecken von Gewässern (E. 5b).
Zeitschrift URP
URP 2001 505
Publikationsart
Entscheid