Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Fleischverwertungsfirma Centravo; Geruchsemissionen
Leitsätze
Die Anforderungen an die durch Ziff. 532 Abs. 2 Anh. 2 LRV für Anlagen zur Tierkörper-Verwertung mit geruchsintensiven Abgasen vorgeschriebene Abgasreinigungsanlage sind von der Vollzugsbehörde nach Massgabe des technisch und betrieblich Möglichen sowie wirtschaftlich Tragbaren festzulegen (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 4 Abs. 1 LRV) (E. 4b). Die Festlegung eines Emissionsgrenzwertes von 300 Geruchseinheiten/m3 (GE/m3) erscheint naheliegend, weil sich bei Geruchsemissionen von 100–300 GE/m3 in der Regel Geruchsimmissionen vermeiden lassen, wenn die Ableitung über einen Kamin erfolgt und die Distanz zu Wohngebieten mehr als 300 m beträgt (E. 4c/cc). Angesichts der Schwierigkeit, mit biologischen Filteranlagen eine konstante Leistung zu erzielen, dürfte eine hundertprozentige Einhaltung des Grenzwerts vorliegend kaum realisierbar sein. Unter dem Aspekt der vorsorglichen Emissionsbegrenzung muss die geforderte zeitliche Konstanz so festgelegt werden, dass sie mit…
Zeitschrift URP
URP 2001 478
Publikationsart
Entscheid