Errichtung einer Richtstrahlantenne/Mobilfunkstation in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Die projektierten Anlagen – eine Richtstrahlantenne und eine Mobilfunkstation – dienen der telekommunikationsmässigen Erschliessung von Bauten, die innerhalb einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung rechtmässig erstellt worden sind. Sie sind zulässig, sofern die strengen Anforderungen an die Schutzzielverträglichkeit sowie die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen an Bauten ausserhalb der Bauzonen erfüllt sind (E. 2). Die geplanten Anlagen sind mit den durch das Bundesrecht und den kantonalen Sachplan Moorlandschaften definierten Schutzzielen vereinbar (E. 3). Auch erfüllt das Vorhaben insgesamt die Anforderungen des Raumplanungsrechts (E. 4). Die Bewilligung für die Mobilfunkantenne rechtfertigt sich allerdings nur dadurch, dass sie sich durch eine geschickte Gestaltung gut in die Landschaft eingliedert und weil damit eine vorbestehende Siedlung innerhalb der geschützten Moorlandschaft mobilfunkmässig erschlossen wird (E. 5).
Zeitschrift URP
URP 2001 948
Publikationsart
Entscheid