Teilentwidmung einer Strasse; Zuständigkeiten im Rechtsmittelverfahren
Leitsätze
Bei Strassenverkehrsordnungen ist zu prüfen, nach welcher rechtlichen Grundlage sie sich richten (Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 4 SVG), denn je nachdem sind die Zuständigkeiten im Rechtsmittelverfahren im Bund und im Kanton verschieden. Dabei sollte aber nicht in erster Linie oder gar ausschliesslich auf die Form des Vollzugs (verkehrspolizeiliche Signale oder bauliche Massnahmen), sondern mehr auf den Zweck der Anordnung abgestellt werden. Auf einer bundesrechtlichen Delegation beruhen unter anderem Anordnungen, die dem Schutz der Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung oder der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen (E.1b und c). Bei der vorliegenden Umwidmung einer Strasse handelt es sich nach Zweck, Inhalt und Umsetzungsmodalitäten um eine auf einer bundesrechtlichen Delegation beruhende funktionelle Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG und nicht um eine aus der kantonalen Strassenhoheit abgeleitete Anordnung gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 SVG. Deshalb ist…
Zeitschrift URP
URP 2001 983
Publikationsart
Entscheid