Ableitung von quecksilberhaltigem Wasser in die öffentliche Kanalisation; Strafbarkeit nach GSchG/USG
Leitsätze
Die Frage nach der Konkurrenz zwischen den Strafbestimmungen des GSchG und denjenigen des USG kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr muss diese Frage in jedem einzelnen Fall je nach den verschiedenen in Frage kommenden Straftatbeständen in differenzierter Weise gelöst werden (E. 2d). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht wegen vorsätzlicher Verletzung von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Idealkonkurrenz mit der Verletzung von Art. 60 Abs. 1 lit. e USG i.V.m. Art. 29 USG und Art. 9 Abs. 1 StoV verurteilt. Dieser bestreitet, auch den Straftatbestand von Art. 60 Abs. 1 lit. e erfüllt zu haben. Das Bundesgericht heisst seine Nichtigkeitsbeschwerde gut. Es kommt zum Schluss, dass der Rekurrent keinen der Straftatbestände des Art. 60 Abs. 1 USG erfüllt hat.
Zeitschrift URP
URP 2002 114
Publikationsart
Entscheid