Sanierung von belasteten Standorten; Tragung der Untersuchungskosten
Entscheid
Kt.Ger. VS, Urteil vom 20.04.2001
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d
SR 814.680, Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
(26.08.1998)
Art. 20 (Abs. 1)
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Die im Zusammenhang mit der Sanierung eines belasteten Standortes erforderlichen Massnahmen sind unabhängig davon durchzuführen, ob dieser im entsprechenden Kataster gemäss Art. 5 der Altlastenverordnung aufgenommen worden ist oder nicht (E. 2c). Zustands- und Verhaltensstörer (E. 3a und b). Die Untersuchungsmassnahmen sind in erster Linie vom Inhaber des belasteten Standorts durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 AltlV); dies im Unterschied zur Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG, die sowohl die Kosten der Untersuchungsmassnahmen als auch diejenigen der Sanierung umfassen (E. 3c). Über diese beiden Punkte ist nötigenfalls in getrennten Verfügungen zu entscheiden (E. 3d).
Zeitschrift URP
URP 2002 249
Publikationsart
Entscheid