Verkabelung einer Starkstromleitung aus Gründen des Landschafts-/Vogelschutzes
Leitsätze
Der verstärkte Schutz von Bundesinventarobjekten nach Art. 6 NHG greift auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht. Durch das vorliegend umstrittene Bauvorhaben ist jedoch kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen (E. 3.3.2– 3.3.6). Für die Schutzwürdigkeit einer Landschaft nach Art. 3 NHG ist es nicht erforderlich, dass diese in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist. Es genügt, dass sowohl die Gemeinde als auch der Kanton bestrebt sind, die betroffene Landschaft künftig unter Schutz zu stellen (E. 3.4.1). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen umfassend abzuwägen (E. 3.5). Die Vorteile der Verkabelung für die Landschaft (E. 3.6) und den Schutz der Vögel (E. 3.7) überwiegen die finanziellen und betrieblichen Nachteile (E. 3.5.3–3.5.4) beträchtlich (E. 3.8 und 4).…
Zeitschrift URP
URP 2002 205
Publikationsart
Entscheid