Walderschliessung; Biotopschutz
Leitsätze
Abklärungen über Biotope, die vom Vorhaben einer Walderschliessung betroffen sind, dürfen auch dann nicht unterbleiben, wenn das betreffende Gebiet keiner formellen Schutzzone zugewiesen ist. Die förmliche Bezeichnung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz (KARL LUDWIG FAHRLÄNDER, Kommentar NHG, Art. 18, Rz 22; FLORIAN WILD, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 765 ff., insbes. S. 773). Vielmehr ist im Planungs- oder Bewilligungsverfahren für einen «technischen Eingriff» abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Auch die nach Waldrecht vorgesehene umfassende Interessenabwägung (BGE 123 II 499, E. 2 = URP 1997 604) verlangt die Berücksichtigung aller schutzwürdigen Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen, ohne Rücksicht…
Zeitschrift URP
URP 2002 468
Publikationsart
Entscheid