Pflicht des Inhabers zur Entsorgung von Abfällen
Hinweis
BGer, Urteil vom 15.10.2002
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 31c (Abs. 1)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 31c (Abs. 1)
Leitsätze
Eine Firma, die ein Grundstück gemietet hat, kann Inhaberin der dort gelagerten Abfälle sein und sie kann deshalb gemäss Art. 31c USG zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet werden. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Abfälle, die sich schon auf dem Grundstück befanden, bevor sie dieses mietete, und sie besteht unabhängig davon, ob das Grundstück in der Zwischenzeit den Eigentümer gewechselt hat. Dies gilt umso mehr, wenn die Mieterin des Grundstückes in irgend einer Weise selber Abfälle sammelt, provisorisch lagert oder behandelt, wie dies vorliegend der Fall ist (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2002 798
Publikationsart
Entscheid