Sanierung von Altlasten; Pflicht zur Durchführung einer Voruntersuchung
Hinweis
VerwGer BE, Urteil vom 12.07.2002
Relevante Erlasse
SR 814.680, Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
(26.08.1998)
Art. 20 (Abs. 1)
SR 814.680, Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
(26.08.1998)
Art. 20 (Abs. 1)
Leitsätze
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Altlastenverordnung sind die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen. Zur Durchführung der Voruntersuchung kann die Bodeneigentümerin verpflichtet werden, wenn die Baurechtnehmerin nicht Verursacherin der Altlast ist und die Rechtsvorgängerin der Baurechtnehmerin – und wahrscheinlich Verursacherin – durch Konkurs aufgelöst worden ist (Art. 32c und 46 USG, Art. 20 AltlV). Die Frage der Kos-tentragung ist nicht entscheidend (Art. 2 und 32d USG) (E. 3 und 4).
Zeitschrift URP
URP 2003 285
Publikationsart
Entscheid