Abgrenzung eines Flachmoors von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Das streitbezogene Naturschutzobjekt stellt unbestrittenermassen ein Flachmoor von nationaler Bedeutung dar (E. 3d). Eine akzessorische Prüfung des Flachmoorinventars kann im Rahmen der kantonalen Umsetzung des Moorschutzes erfolgen (E. 4a). Bundesinventare dürfen auf Lücken dahingehend überprüft wer-den, ob gegebenenfalls ein nicht inventarisiertes Teilobjekt unter den verfassungsrechtlichen Schutz fällt. Das gilt umso mehr, wo der ge-naue Grenzverlauf eines Inventarobjekts in Frage steht, da dieser ohne-hin durch die Kantone festzulegen ist (E. 4b). Aus den Akten ergeben sich keine sachlichen, d.h. unter moorschutzrechtlichen Gesichtspunkten haltbaren Argumente, die im konkreten Fall als Begründung für die Aussparung einer «Schneise» hätten dienen können. Nicht dazu zählen die von der Grundeigentümerin geltend gemachten wirtschaftlichen Überlegungen. Vielmehr ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit des strittigen Geländes…
Zeitschrift URP
URP 2003 361
Publikationsart
Entscheid