Ökologischer Ausgleich
Leitsätze
Der ökologische Ausgleich dient im Unterschied zu den Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht der Behebung von Eingriffen in Biotope, sondern generell der ökologischen Aufwertung von intensiv genutzten Gebieten (vgl. HANS MAURER, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18b, Rz 2 f. sowie URP 2000 369, E. 3b = BVR 2000 391) (E. 8a aa). Beim ökologischen Ausgleich handelt es sich um eine generelle Kompensationsmassnahme. Seine Verwirklichung kann an eine beliebige, mit einer Bewilligung verbundene raumwirksame Tätigkeit angeknüpft oder aber als eigenständiges oder mit dem Biotopschutz verknüpftes Programm in die Tat umgesetzt werden. Ein Kausalzusam-menhang mit einem öffentlichen oder privaten Werk ist für die Anord-nung ökologischer Ausgleichsflächen nicht erforderlich (vgl. MAURER, a.a.O., Art. 18b, Rz. 38 ff.) (E. 8b). Zu den gegebenenfalls mittels Enteignung zu verfolgenden Schutzzielen im Sinne von Art. 18c Abs. 4 NHG…
Zeitschrift URP
URP 2003 374
Publikationsart
Entscheid