Rodung für Erstellung von Luftseilbahnen; Verfahrenskoordination
Leitsätze
Da die Gesetzgebung für die Verfahren der Konzessionierung von Luftseilbahnen sowie der Rodungsbewilligung und der Baubewilligung für solche Anlagen keine Verfahrenskonzentration vorsieht, ist zu prüfen, welches das Leitverfahren ist (E. 3.2). Im Konzessionsverfahren werden nur Fragen des Bedürfnisses, der Konkurrenzierung, des technischen Standards und der Wirtschaftlichkeit des Betriebs behandelt. Dagegen werden sämtliche Fragen des kantonalen Baurechts, der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, des Gewässerschutzes und des Naturschutzes normalerweise im Rahmen des kantonalen Baubewilligungs- bzw. Planungsverfahrens angegangen. Die Frage der Rodung steht dem kantonalen Verfahren ebenfalls näher. Dem Prinzip der Verfahrenskoordination entspricht es damit besser, wenn das Rodungsbewilligungsverfahren zusammen mit dem kantonalen Planungs- bzw. Baubewilligungsverfahren durchgeführt wird (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2003 347
Publikationsart
Entscheid