Siedlungsabfall; Abfallentsorgungsgebühren; Ersatzvornahme
Leitsätze
Nach bündnerischem Recht (kantonales Einführungsgesetz zum USG; KUSG/GR) sind die Gemeinden für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 31b USG) und auch für die Erhebung der entsprechenden Gebühren zuständig. Bezüglich der Gebührenregelung haben die Bündner Gemeinden einen weiten Gestaltungsspielraum, für den sie den Schutz der Gemeindeautonomie beanspruchen können. Bei dessen Verletzung durch den Kanton – z.B. durch den Erlass einer generell-abstrakten Regelung – können sie mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangen (E. 2). Die bisherige Regelung der Gemeinde Arosa, wonach für die Ent-sorgung der Siedlungsabfälle neben einer vom Gebäudewert abhängi-gen Grundgebühr eine variable, vom Frischwasserverbrauch abhän-gige Gebühr erhoben wird, verstösst gegen Art. 32a USG, weil bei de-ren Festsetzung die Menge des übergebenen Abfalls nicht berücksich-tigt wird und sie deshalb nicht verursachergerecht ist (E. 3.2). Aufgrund…
Zeitschrift URP
URP 2003 643
Publikationsart
Entscheid