Errichtung einer Mobilfunkanlage in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung («Gurnigel/Gantrisch»)
Leitsätze
Eine Mobiltelefonversorgung auf Strassen, Wanderwegen oder Loipen ist weder in der Fernmeldegesetzgebung noch in den Konzessionen der Mobilfunkbetreiberinnen vorgeschrieben und gehört nur ausnahmsweise zur Grundversorgung. Auch ist sie für die in Moorlandschaften erwünschte sanfte touristische Nutzung nicht erforderlich (E. 3.3). In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist der Bau von Infrastrukturanlagen, die nicht der Grundversorgung dienen, grund-sätzlich unzulässig. Ausgeschlossen ist die Bewilligung von nicht schutzzielverträglichen Anlagen (E. 4.4). Der projektierte Mobilfunkmast stellt einen technischen Fremd-körper in der natürlichen Landschaft dar. Aus der Sicht des Land-schaftsschutzes wird er als störend empfunden. Diese Störung ist nicht auf die unmittelbare Umgebung des Masts beschränkt, überragt dieser doch die Baumwipfel und die Krete um mehrere Meter und ist von Weitem einsichtbar. Schon aus diesem Grund ist die…
Zeitschrift URP
URP 2003 731
Publikationsart
Entscheid