Geltendmachung eines ehehaften Rechts für eine Wasserentnahme
Leitsätze
Ehehafte Wasserrechte können auch in der heutigen Rechtsordnung bestehen bleiben (E. 4a). Ist kein Rechtstitel mehr vorhanden und das alte Recht auch nicht durch Ersitzung erworben worden, kann der Beweis der rechtmässigen Entstehung auch durch die Unvordenklichkeit der Ausübung dieses Rechts erbracht werden. Unvordenklichkeit ist gegeben, wenn der betreffende Zustand unangefochten während mindestens zwei Menschenaltern gewährt hat, welche man regelmässig mit je 40 Jahren zu veranschlagen pflegt (ZBl 1999 317, E. 2d aa, mit Hinweis) (E. 4b). Da dem Inhaber eines ehehaften Wasserrechts am Galternbach auf sein Gesuch hin im Jahr 1947 eine Konzession erteilt und damit ein Recht zur Wasserentnahme auf eine bestimmte Dauer gewährt wur-de, bestand von diesem Zeitpunkt an kein ehehaftes Wasserrecht mehr, ist doch dessen Inhalt wesentlich durch die unbeschränkte Dau-er bestimmt (E. 4d cc). Für den Gauchetbach bestand erst mit der Konzessionserteilung ein Recht…
Zeitschrift URP
URP 2003 785
Publikationsart
Entscheid