Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung in Gärtnerei
Leitsätze
Kantonalrechtliche Rügebeschränkungen kommen vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht zum Tragen, soweit es um Rechtsfragen aus dem Bereich des Bundesverwaltungsrechts geht (E. 1.2.1). Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger ist in den Gewässerschutzbereichen A nicht eingeschränkt. Deren fachgerechte und vorschriftsgemässe Verwendung kann deshalb nicht als «konkrete Gefahr» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GSchG betrachtet werden. Auch kann die Möglichkeit der Missachtung der entsprechenden Vorschriften kein Grund sein, um eine Baubewilligung für eine Gärtnerei zu verweigern. Die Einhaltung der Vorschriften muss vielmehr durch be-hördliche Aufsicht und nötigenfalls durch das Strafrecht sichergestellt werden (E. 3.3). Die Überschwemmungsgefahr liegt für das streitige Objekt im mittleren Bereich. Schwere Schäden müssen hier durch geeignete Vorsichtsmassnahmen vermieden werden. Vorliegend wurden folgende Auflagen verfügt: Erstellung des…
Zeitschrift URP
URP 2003 763
Publikationsart
Entscheid