Nutzungsplanung im Bereich eines Reptilienbiotops
Leitsätze
Bestehen bezüglich der Anwendbarkeit eines nach einer wissenschaftlichen Methode erarbeiteten Biotopinventars auf ein bestimmtes Objekt Zweifel, so darf sich die zuständige Behörde nicht einfach über das Inventar hinwegsetzen. Da insoweit besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, besteht vielmehr Anlass, ein Gutachten einzuholen (E. 3.2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als diverse Stellungnahmen die Schutzwürdigkeit des Gebiets bejahen (E. 3.2.2). Fragen, zu denen sich das Gutachten zu äussern haben wird (E. 3.2.5). Erfordert die Unterschutzstellung von Biotopen die Änderung geltender Nutzungspläne, so ist eine solche nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG erheblich geändert haben. Das Gutachten wird sich auch zu dieser Frage zu äussern haben (E. 4.1.2). Eine provisorische Unterschutzstellung gemäss Art. 29 NHV setzt grundsätzlich voraus, dass eine Inventarisierung mindestens geplant ist. Hier liegt…
Zeitschrift URP
URP 2003 811
Publikationsart
Entscheid