Bau eines Kamins; Rauchemissionen
Leitsätze
Art. 6 Abs. 2 LRV bestimmt, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Für Kamine behält Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV die Kompetenz des UVEK vor, ausführende und ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das BUWAL die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 (Stand: Mai 2001) erlassen. Dabei handelt es sich zwar nicht um Rechtsnormen, doch enthalten die Empfehlungen Grundsätze, die die Ansicht von Sachverständigen über die Gesetzesauslegung wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen anhand sachlicher Kriterien anzuwenden (vgl. BVR 1993 218, E. 3c = URP 1992 643). Ziff. 32 der Empfehlungen schreibt für kleine Feuerungsanlagen vor, die Kaminmündung müsse den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0,5 m überragen (E. 2.1). Neben den Vorschriften im Bereich…
Zeitschrift URP
URP 2004 168
Publikationsart
Entscheid