Lärmsanierung Eisenbahnen; ganzheitliche Betrachtung einer Lärmsituation
Leitsätze
Eine Gesamtbeurteilung unterschiedlicher Lärmarten, so des Eisenbahn- und des Autobahnlärms in der Gemeinde Meierskappel, wäre unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 USG zwar erwünscht, ist aber mangels wissenschaftlich gesicherter Grundlagen zur Zeit (noch) nicht möglich. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, wenn ausschliesslich der Eisenbahnlärm erfasst wird. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die beiden Lärmquellen, die Autobahn A14 und die Eisenbahnlinie, sich nicht im selben Lärmpegel auswirken: Der Autobahnlärm bleibt unter dem Immissionsgrenzwert, und es kommt nur bei der Eisenbahn zu Grenzwertüberschreitungen. Die gesamte Störwirkung entspricht annähernd der Störung durch das jeweils lauteste Geräusch, vorliegend also durch den Eisenbahnlärm (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 2004 120
Publikationsart
Entscheid
Link zum Entscheid
https://inum.rekurskommissionen.ch/dokumente/114010456155230.pdf