Dimensionierung einer Kiesabbauzone; Nachhaltigkeit
Leitsätze
Der Nachhaltigkeitsgrundsatz stellt ein Verfassungsprinzip, nicht jedoch ein verfassungsmässiges Recht dar. Die normative Dichte des Grundsatzes ist schwach, weshalb über seine Justiziabilität unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Selbst wenn die Justiziabilität in gewissem Umfang bejaht wird, kann dies für Planungen nur bedeuten, dass der Grundsatz der Nachhaltigkeit in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Dabei beantwortet Art. 73 BV nicht direkt die Frage, ob Kiesabbau weiterhin zulässig ist und innert welcher Fristen bestehende Kiesreserven abgebaut werden dürfen. Der Grundsatz der Nachhaltigkeit mahnt allerdings dazu, Kies als nicht erneuerbare Ressource nur dort zu verwenden, wo andere Materialien nicht in Frage kommen, und den Einsatz von recyclierten oder erneuerbaren Ersatzmaterialien zu fördern (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2004 299
Publikationsart
Entscheid