Lärmimmissionen Schulanlage
Auszug
BRK II ZH, Urteil vom 30.03.2004
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 12 (Abs. 1 lit. c)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 12 (Abs. 1 lit. c)
Leitsätze
Schulhausplätze, Schulsportanlagen und Kinderspielplätze gehören unabdingbar zur Ausstattung von Wohnquartieren und stellen in einer Wohnzone eine zonenkonforme Nutzung dar. Lautäusserungen von Kindern und Jugendlichen, die während des Schulbetriebs (Pausen, Turnstunden im Freien) von Schulanlagen ausgehen, erreichen im Regelfall nicht eine Intensität, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens führen könnte. Anders zu beurteilen ist die Benützung der Aussenanlagen ausserhalb des Schulbetriebs (Abendstunden, Wochenenden). Als Massnahmen zur Einschränkung des Lärms kommen in erster Linie Beschränkungen der Betriebszeiten in Betracht, bei grösseren Anlagen auch detailliertere Benützungsreglemente.
Zeitschrift URP
URP 2004 345
Publikationsart
Entscheid