Privater Gestaltungsplan «Stadion Zürich»; Verbandsbeschwerderecht des VCS
Leitsätze
Die umstrittene Beschwerde des VCS Schweiz stützte sich auf Art. 55 USG. Nach dieser Bestimmung ist nur die gesamtschweizerische Vereinigung, nicht die kantonale Sektion zur Beschwerdeerhebung befugt. Vorliegend war aber die VCS-Sektion Zürich, die beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatte, vom VCS Schweiz dazu nicht bzw. nicht mehr bevollmächtigt (E. 2). Voraussetzung für die Gültigkeit einer Beschwerde ist der Beschwerdewille. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist muss Klarheit herrschen, ob ein Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist (E. 2.1). Ein nachträglicher Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich – unter Vorbehalt von Willensmängeln – verbindlich (E. 2.2). Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Die Möglichkeit, den Beschluss des zuständigen VCS-Organs, auf die Beschwerde zu verzichten, verbandsintern anzufechten, stellt keinen solchen Fall dar (E. 2.4).…
Zeitschrift URP
URP 2004 551
Publikationsart
Entscheid