Erweiterung eines Reitplatzes mit Unterstand; Geruchsimmissionen
Leitsätze
Der umstrittene Reitplatz mit Unterstand ist eine Neuanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 4 LRV. Da für derartige Betriebe keine Immissionsgrenzwerte bestehen, hat die Vorinstanz für die Festlegung der Geruchsbelastung und zur Abstandsberechnung zu Recht analog die FAT-Richtlinie beigezogen (E. 3.1). Der nach den FAT-Richtlinien errechnete Mindestabstand ist nur in reinen Wohnzonen einzuhalten. Liegt die Anlage wie hier in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, kann in der Regel auf den Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden, und es genügen 70 % des Mindestabstands. Da der so errechnete Mindestabstand von 17,15 m erst ab einer grösseren Geruchsbelastung gilt, liegt die Genehmigung der Unterschreitung dieses Mindestabstands um 4,15 m im Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2005 380
Publikationsart
Entscheid