Kanalisationsanschlusspflicht
Leitsätze
Das neue Gewässerschutzgesetz lässt – anders als das frühere Recht – die Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht nicht mehr mit einer generellen Ausnahmebestimmung zu, sondern beschränkt sie auf bestimmte gesetzlich umschriebene Sonderfälle (E. 3.1). Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns findet im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (E. 3.4). Verschmutztes Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisationen muss deshalb – abgesehen von den angesprochenen gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen – in die Kanalisation geleitet werden (E. 3.5). Eine Härtefallpraxis, die weitere Ausnahmen von der Anschlusspflicht gestatten würde, ist nach dem neuen Gewässerschutzgesetz nicht mehr möglich (E. 3.3–3.5). Die Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse im Zusammenhang mit der Kanalisationsanschlusspflicht hat der Gesetzgeber vorweggenommen. Zu prüfen bleiben…
Zeitschrift URP
URP 2005 373
Publikationsart
Entscheid