Ausscheidung einer Zone für Marktfahrer/Fahrende
Leitsätze
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, dass Grundstücke entlang von Waldrändern aus Bauzonen ausgezont und Nichtbauzonen zugeordnet werden. Das vorliegende Grundstück mit einer Fläche von beinahe 4 ha ist ausserdem genügend gross, um Bauten und Anlagen für Marktfahrer und Fahrende zu erstellen, ohne den geschützten Bereich entlang des Waldes zu beeinträchtigen. Genauso wenig fordert das Bundesrecht, dass Bestimmungen über den Waldabstand in Sondernutzungsplänen festgehalten werden, wenn eine Bauzone entlang eines Waldrandes ausgeschieden wird (E. 3.2). Es steht fest, dass die lärmrechtlichen Planungswerte im grössten Teil der neuen Zone schon heute eingehalten sind. Der künftige Wohnbereich für Marktfahrer und Fahrende wird aufgrund des Zonenplans nicht notwendigerweise Caravanstandorte am östlichen Zonenrand (rund 15 m von der Bahnlinie) umfassen. Geeignete Massnahmen werden erlauben, die Planungswerte auch dort einzuhalten, wo sie ansonsten…
Zeitschrift URP
URP 2005 542
Publikationsart
Entscheid