Sanierung einer Tankanlage; Gewässerschutz
Leitsätze
Tankanlagen, die vor dem 1. Juli 1972 bewilligt worden sind (sog. Altanlagen), müssen saniert werden, wenn sie die Sicherheitsstandards des bisherigen Rechts nicht erreichen. Das im Zeitpunkt der Bewilligung der Tankanlage im Jahr 1956 geltende kantonale Recht kann kein massgebliches bisheriges Recht bilden. Die Tankanlage unterliegt daher der Sanierungspflicht, soweit sie den bisherigen Bundesvorgaben nicht entspricht (E. 6.2–6.5). Die seit Mitte 1972 geltende Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verfolgt hinsichtlich Tankanlagen die Erfüllung der drei Prinzipien des Verhinderns, des leichten Erkennens und des Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten. Diese heute generell massgebenden Gebote galten seit Mitte 1972 namentlich für den Gewässerschutzbereich A, in dem das Grundstück des Beschwerdeführers liegt (E. 6.6). Die mittelgrosse Tankanlage hält zwei Sicherheitsstandards nicht ein: Die Konstruktion des Schutzbauwerks entspricht von ihrem Material…
Zeitschrift URP
URP 2006 127
Publikationsart
Entscheid