Legitimation des WWF zur Beschwerdeführung gegen Genehmigung eines Quartierplans
Leitsätze
Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung der Art. 24 ff. RPG als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Bst. b NHG zu betrachten, soweit die angefochtene Massnahme geeignet ist, die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beeinträchtigen. Unter diesem Vorbehalt sind gesamtschweizerische Organisationen im Sinne von Art. 12 NHG befugt, geltend zu machen, eine planerische Massnahme komme einer Umgehung der Art. 24 ff. RPG gleich. Dabei macht die Rechtsprechung deutlich, dass es nicht ausreicht, allgemein ins Feld zu führen, das strittige Vorhaben betreffe eine Bundesaufgabe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darzutun (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, bestimmte Bauten in den Weilern, die sich im Perimeter des Quartierplans befinden, seien ohne Bewilligung in Zweitwohnungen umgebaut worden und würden gemäss einem Bericht des kantonalen Raumplanungsamtes die Landschaft beeinträchtigen. Auch hat die…
Zeitschrift URP
URP 2006 388
Publikationsart
Entscheid