Entsorgung von Sonderabfall
Leitsätze
Eine bloss lose physische Verbindung mit dem Boden macht eine bewegliche Sache abfallrechtlich nicht zum Bestandteil des betreffenden Grundstücks. Kunststoffmatten, die auf ein Schotter- bzw. Kiesbett gelegt und mit einer lockeren Tretschicht bedeckt wurden, sind also als bewegliche Sachen im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG zu qualifizieren (E. 3.3.3 und 3.3.4). Das für den objektiven Abfallbegriff entscheidende öffentliche Entsorgungsinteresse ist zu bejahen, wenn (kumulativ) die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann und wenn diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt (E. 3.4.2). Bei Sonderabfällen im Sinne des Abfallverzeichnisses nach Art. 2 VeVA ist die Entsorgung in aller Regel im öffentlichen Interesse geboten (E. 3.4.2). Diese Stoffe sind also nicht nur dann Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, wenn…
Zeitschrift URP
URP 2006 730
Publikationsart
Entscheid