Verweigerung der Bewilligung für Bau eines Schuppens im Wald; Wiederherstellungsverfügung
Leitsätze
Forstliche Bauten und Anlagen können nur bewilligt werden, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen. Die Notwendigkeit der Realisierung eines Vorhabens im Wald beurteilt sich nach der in der forstlichen Planung vorgesehenen und der bislang praktizierten Bewirtschaftungsweise sowie der Grösse und dem Ertrag des zu bewirtschaftenden Waldes (E. 4.1). Vorliegend werden jährlich 40 m3 Holz geschlagen; die fragliche Baute ist damit deutlich überdimensioniert (E. 4.2). Die Möglichkeit der Anordnung des Abbruchs einer unrechtmässig erstellten Baute oder Anlage unterliegt einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, ausser polizeiliche Gründe im engeren Sinne würden eine derartige Massnahme erfordern. Gleiches gilt für die Anordnung der Wiederaufforstung einer widerrechtlich gerodeten Fläche, es sei denn,…
Zeitschrift URP
URP 2006 714
Publikationsart
Entscheid