Gebühren für Einleitung von Regenwasser in öffentliches Gewässer
Auszug
BGer II. öff. Abt., Urteil vom 27.07.2006
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 7 (Abs. 2)
SR 814.201, Gewässerschutzverordnung (GSchV)
(28.10.1998)
Art. 3 (Abs. 3)
SR 814.201, Gewässerschutzverordnung (GSchV)
(28.10.1998)
Art. 3 (Abs. 3)
Leitsätze
Regenwasser gilt als nicht verschmutztes Abwasser und ist als solches möglichst nicht in die Kanalisation einzuleiten, sondern versickern zu lassen. Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlage vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser möglichst zu bewahren. Dem wird durch die Einleitung von Regenabwasser in ein öffentliches Gewässer Rechnung getragen. Dieses wird dadurch nicht zu einer Kanalisation im Rechtssinn. Die Gewässerschutzgesetzgebung erlaubt es den Gemeinden deshalb nicht, eine Gebühr für die Einleitung von Regenwasser in ein öffentliches Gewässer vorzusehen (E. 3.2.1).
Zeitschrift URP
URP 2006 807
Publikationsart
Entscheid